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Statuten

Statuten

Statuten des Vereins ehemaliger Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe 1 Wiedlisbach

Art. 1

Ehemalige Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen und Freunde der Sekundarstufe 1 Wiedlisbach bilden nach Art. 60 ff ZGB einen Verein unter dem Namen "Sekundarschulverein Wiedlisbach" mit Sitz in Wiedlisbach.

Art. 2

Der Verein unterstützt die Interessen der Schule und bildet ein Bindeglied zwischen ausgetretenen Schülerinnen und Schüler unter sich und der Lehranstalt.

Art. 3

Die Mitgliedschaft des Vereins wird erworben durch Bezahlung der ordentlichen Jahresbeiträge.
Jedes Mitglied leistet einen Jahresbeitrag (im Minimum CHF 10.00), der jeweils von der Hauptversammlung festgesetzt wird. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen.

Art. 4

Die Organe des Vereins sind:

a) Hauptversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsrevisoren

Art. 5

Die ordentliche Hauptversammlung, die in der Regel jährlich stattfindet, erledigt folgende Geschäfte:

a) Wahl (mit absolutem Mehr der anwesenden Mitgliedern) des Vorstandes von 5 bis 9 Mitgliedern auf die Dauer von 4 Jahren
b) Wahl (mit absolutem Mehr der anwesenden Mitgliedern) von 2 Rechnungs-revisoren auf die Dauer von 4 Jahren
c) Abnahme und Genehmigung der Rechnung
d) Festsetzung des Jahresbeitrages
e) Beschlussfassung über Unterstützungsbeiträge und Anschaffungen, die Fr. 3'000.00 pro Einzelfall übersteigen

Ausserordentliche Hauptversammlungen können durch den Vorstand oder 20 Mitgliedern einberufen werden.

Art. 6

a) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten bzw. der Präsidentin, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär bzw. Sekretärin, dem Kassier und den Beisitzern.
b) Der Vorstand sowie dessen Präsident/-in werden von der Hauptversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
c) Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Er beschliesst über Unterstützungs-beiträge und Anschaffungen im Rahmen von max. CHF 3'000.00 pro Einzelfall und erstattet der Hauptversammlung Bericht und Rechnung.

Art. 7

Die Revisionstelle setzt sich aus ein oder zwei natürlichen Personen zusammen und hat nach Ablauf jeder Rechnungsperiode die Rechnung zu prüfen und hierüber zu Handen der Hauptversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten. Sie hat das Recht, zu jeder beliebigen Zeit die Rechnungen zu prüfen.

Art. 8

Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren einer 2/3 Mehrheit der an der betreffenden Hauptversammlung anwesenden Vereinsmitglieder stattfinden.

Art. 9

Die Auflösung des Sekundarschulvereins kann mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Allfälliges Vereinseigentum ist der Sekundarschulkommission Wiedlisbach zu Handen eines später sich bildenden Vereins in Wiedlisbach mit gleicher Zweckbestimmung zur Verwaltung zu übergeben.

Art. 10

Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die Hauptversammlung in Kraft.

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In dieser Fassung beschlossen und angenommen an der Hauptversammlung vom 24. Juni 2011 in Oberbipp. Sie ersetzt alle bisherigen Fassungenund tritt per sofort in Kraft.

Der Präsident   Die Sekretärin

C. Hofstetter     C. Reber